Abtasten, Taschenkontrollen & Co: Was darf der Sicherheitsdienst?
Private Sicherheitsdienste und Security-Mitarbeiter sind aus vielen Bereichen des öffentlichen Lebens nicht wegzudenken. Sei es bei nächtlichen Diskobesuch, bei Festivals oder großen Sportveranstaltungen. Das Abtasten von Besuchern und das Kontrollieren von Taschen und Rucksäcken gehört demnach zum Alltag, auch kann es hier und da zu Handgreiflichkeiten kommen. Dies wirft die Frage auf, was Sicherheitskräfte eigentlich konkret dürfen – und was nicht. Darum geht es im folgenden Artikel.
Rechtliche Grundlagen
Sicherheitsdienste haben eine klare Aufgabe: Sie sollen Gefahren abwehren und für Sicherheit sorgen! Das steckt zum Teil bereits im Namen. Dabei arbeiten Securitydienstleister meist im Auftrag von Unternehmen, Veranstaltern oder öffentlichen Institutionen. Nicht selten sind Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten uniformiert und strahlen eine gewisse Autorität aus. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass es sich nicht um Polizisten handelt und sie auch nicht dieselben Befugnisse haben wie staatliche Ordnungshüter. Ihre Rechte und Pflichten sind durch das Privatrecht geregelt, nicht durch das Strafrecht.
Für gewöhnlich agieren Sicherheitsdienste im Rahmen des Hausrechts. Dieses gibt dem Veranstalter oder Betreiber eines Gebäudes das Recht, Regeln aufzustellen, die von Besuchern einzuhalten sind. Darunter fallen beispielsweise Gegenstände, die auf dem Veranstaltungskalender verboten sind, oder auch wer überhaupt hereingelassen wird und wer nicht. Die Einhaltung dieser Regeln obliegt der Security. Diese darf somit Taschenkontrollen durchführen und Personen des Areals verweisen, wenn sie sich nicht an die aufgestellten Regeln halten.
Taschenkontrollen: Was ist erlaubt?
Eine der gängigsten Maßnahmen des Sicherheitsdienstes ist die Taschenkontrolle. Diese wird vor allem bei Großveranstaltungen oder in sicherheitskritischen Bereichen wie Flughäfen durchgeführt. Taschenkontrollen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und sollen verhindern, dass gefährliche Gegenstände wie Waffen oder Drogen mitgeführt werden. Aber wie weit darf der Sicherheitsdienst bei einer solchen Kontrolle gehen?
Zunächst gilt: Sicherheitsdienste dürfen nicht einfach so Taschenkontrollen durchführen. Wer sich also nicht in seine Taschen schauen lassen möchte, muss sich dieser Prozedur nicht unterziehen – riskiert damit vermutlich, nicht eingelassen zu werden. Der Veranstalter hat also grundsätzlich die Möglichkeit, den Zugang zur Veranstaltung von der Kontrolle abhängig zu machen. Anders als Polizisten, die eine Taschenkontrolle im Zweifel auch gewaltsam erzwingen dürfen, sind Security-Leute nicht dazu berechtigt, Gewalt anzuwenden. Zudem ist es nur eine Sichtkontrolle gestattet, jedes einzelne Fach zu öffnen, den Inhalt zu durchwühlen oder gar auszuleeren ist in jedem Fall tabu.
Im Anschluss an die Taschenkontrolle werden zudem häufig die begehrten Festivalbänder ausgegeben. Diese sind nicht nur schöne Erinnerungen für die Besucher, sondern auch universelles Erkennungszeichen, dass die Kontrolle am Eingang bedenkenlos passiert wurde.
Beim Abtasten gelten strenge Regeln
Neben der Taschenkontrolle kommt es hin und wieder auch zu körperlichen Abtastungen, etwa an Flughäfen oder bei besonders großen Events. Diese Maßnahmen dienen dem Auffinden von gefährlichen Gegenständen, die am Körper versteckt sein könnten. Doch wie bei den Taschenkontrollen gilt auch hier: Das Abtasten darf nur erfolgen, wenn Besucher damit einverstanden sind. Sind sie es nicht, drohen dieselben Konsequenzen wie bei der verweigerten Taschenkontrolle.
Beim körperlichen Abtasten sollte jedoch auf Gleichgeschlechtlichkeit geachtet werden. Frauen sollten also stets von weiblichen Sicherheitsmitarbeitern und Männer von anderen Männern abgetastet werden. Andernfalls kann schnell der Vorwurf der sexuellen Nötigung oder Diskriminierung aufkommen – was es in jedem Fall zu vermeiden gilt. Knifflig wird es, wenn der Sicherheitsdienst keine weiblichen (oder männlichen) Mitarbeiter zur Verfügung stellen kann, beide Geschlechter aber unter den Besuchern vorhanden sind. Rechtlich gesehen steht die Leibesvisitation in diesem Fall auf äußerst wackligen Füßen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Besucher mit Metalldetektoren „abgetastet“ werden. Da hier keine Berührung des Körpers erfolgt, spielt das Geschlecht der Teilnehmer bzw. der Sicherheitsmitarbeiter keine Rolle, sodass auch männliche Securitys Frauen absuchen dürfen.
Was Sicherheitsdienste nicht dürfen
Sicherheitsdienste haben klare Grenzen, die sie nicht überschreiten dürfen. Körperliche Durchsuchungen ohne Zustimmung, die Anwendung von Gewalt oder das Festhalten von Personen sind unzulässig. Auch wenn der Sicherheitsdienst im Auftrag des Veranstalters oder Betreibers handelt, muss er sich an gesetzliche Vorgaben halten.
Anders als Polizisten haben Sicherheitskräfte keine hoheitlichen Rechte. Sie dürfen also keine strafrechtlichen Maßnahmen ergreifen, keine Personalien feststellen oder jemanden festnehmen, es sei denn, es liegt eine akute Straftat vor, und es handelt sich um das sogenannte "Jedermann-Festnahmerecht". Dieses Recht gestattet es jedem Bürger, bei einer Straftat eine Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Solche Maßnahmen dürfen jedoch nur bei erheblichen Gefährdungen der Sicherheit ergriffen werden.
Ihre Rechte als Besucher
Als Besucher haben Sie bei Sicherheitskontrollen gewisse Rechte, die Sie kennen sollten. Sie haben das Recht, über die Art der Kontrolle informiert zu werden. Das heißt, der Sicherheitsdienst muss Ihnen mitteilen, was er überprüfen möchte und warum. Zudem können Sie jederzeit entscheiden, ob Sie der Kontrolle zustimmen oder nicht – jedoch mit der Konsequenz, dass Ihnen der Zutritt verwehrt werden kann.
Außerdem dürfen Sie verlangen, dass Kontrollen respektvoll und ohne unnötige Härte durchgeführt werden. Wenn Sie sich in einer Situation unwohl fühlen oder glauben, dass der Sicherheitsdienst seine Befugnisse überschritten hat, können Sie dies direkt ansprechen oder sich nachträglich bei den Verantwortlichen der Veranstaltung oder dem Betreiber beschweren.